3. Dezember 2019 | Ad Hoc
Nicht zur Verbreitung in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Japan und Australien.
München, 3. Dezember 2019 – Der Vorstand der CANCOM SE hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrates beschlossen, eine Kapitalerhöhung durchzuführen. Unter teilweiser Ausnutzung des bestehenden Genehmigten Kapitals I/2018 soll unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre das Grundkapital der CANCOM SE um bis zu 3.504.363,00 Euro erhöht werden. Dies entspricht rund 10 Prozent des aktuellen Grundkapitals. Die Erhöhung erfolgt gegen Bareinlagen durch Ausgabe von bis zu 3.504.363 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien (“neue Aktien”). Damit erhöht sich das Grundkapital der CANCOM SE bei Ausgabe aller neuen Aktien von bisher 35.043.638,00 Euro auf bis zu 38.548.001,00 Euro.
Die neuen Aktien sollen im Rahmen einer beschleunigten Privatplatzierung (Accelerated Bookbuilding), die unverzüglich nach dieser Mitteilung eingeleitet wird, qualifzierten Investoren angeboten werden. Soweit auch institutionellen Investoren in den Vereinigten Staaten von Amerika neue Aktien zum Erwerb angeboten werden sollen, soll dies ausschließlich unter Anwendung der Rule 144A nach dem Securities Act of 1933 erfolgen.
Die neuen Aktien sollen prospektfrei zum Handel im regulierten Markt (Prime Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen werden. Als Teil der Transaktion hat die CANCOM SE einer 180-tägigen Lock-up-Periode mit marktüblichem Umfang zugestimmt. Die Anzahl der auszugebenden Aktien sowie der Platzierungspreis werden nach Abschluss des Accelerated-Bookbuilding-Verfahrens festgelegt und voraussichtlich am 4. Dezember 2019 bekanntgegeben. Die Zulassung und die Lieferung der neuen Aktien finden voraussichtlich am 9. Dezember 2019 statt.
Der Nettoemissionserlös aus der Kapitalerhöhung soll zur Stärkung der Eigenkapitalbasis der CANCOM Gruppe und für weitere Unternehmensakquisitionen, insbesondere zur Unterstützung des Wachstums im Konzernsegment Cloud Solutions, eingesetzt werden.
Hauck & Aufhäuser begleitet die Platzierung als Sole Global Bookrunner.
Mitteilendes Unternehmen:
CANCOM SE, Erika-Mann-Straße 69, 80636 München
ISIN DE0005419105, Frankfurter Wertpapierbörse (MDAX, TecDAX, Prime Standard)
Kontakt / Mitteilende Person:
Sebastian Bucher, Manager Investor Relations
+49 (0)89 540545193
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Wichtige Hinweise
Diese Mitteilung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt weder ein Angebot zum Kauf, Verkauf, Tausch oder zur Übertragung von Wertpapieren noch die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf von Wertpapieren der CANCOM SE in den Vereinigten Staaten von Amerika oder sonstigen Jurisdiktionen dar. Die hierin genannten Wertpapiere der CANCOM SE wurden und werden nicht nach dem U.S. Securities Act von 1933 in der derzeit gültigen Fassung (der ‘Securities Act’) registriert und dürfen in den Vereinigten Staaten von Amerika nur aufgrund einer Ausnahmeregelung von dem Registrierungserfordernis nach den Vorschriften des Securities Act verkauft oder zum Kauf angeboten werden. In den Vereinigten Staaten von Amerika werden die Wertpapiere ausschließlich an ‘Qualified Institutional Buyers’ im Sinne von Rule 144A des Securities Act angeboten und verkauft. Weder die CANCOM SE noch ein anderer hierin beschriebener an der Transaktion Beteiligter plant hierin beschriebene Wertpapiere nach dem Securities Act oder gegenüber einer Wertpapieraufsichtsbehörde eines Staates oder einer anderen Jurisdiktion in den Vereinigten Staaten von Amerika in Verbindung mit dieser Ankündigung zu registrieren. Die Wertpapiere dürfen in keiner Jurisdiktion unter Umständen angeboten werden, die das Erstellen oder die Registrierung eines Prospekts oder von Angebotsunterlagen im Zusammenhang mit den Wertpapieren in dieser Jurisdiktion voraussetzen.
Im Vereinigten Königreich dürfen diese Informationen nur weitergegeben werden und richten sich nur an (i) professionelle Anleger im Sinne des Artikel 19(5) des Financial Services and Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 in der jeweils gültigen Fassung (die ‘Order’), oder (ii) vermögende Gesellschaften (high net worth companies), die unter Artikel 49(2)(a) bis (d) der Order fallen (alle diese Personen werden hierin zusammen als ‘Relevante Personen’ bezeichnet). Die Wertpapiere sind ausschließlich für Relevante Personen erhältlich, und jede Einladung zur Zeichnung, zum Kauf oder anderweitigem Erwerb solcher Wertpapiere bzw. jedes Angebot hierfür oder jede Vereinbarung hierzu wird nur mit Relevanten Personen eingegangen. Jede Person, die keine Relevante Person ist, sollte nicht aufgrund dieser Bekanntmachung handeln oder sich auf diese Bekanntmachung oder ihren Inhalt verlassen.
Die in dieser Bekanntmachung genannten Wertpapiere dürfen in Australien, Kanada oder Japan, oder an oder für Rechnung von in Australien, Kanada oder Japan ansässigen oder wohnhaften Personen, weder verkauft noch zum Kauf angeboten werden.
Weder die CANCOM SE, oder eines der mit diesen verbundenen Unternehmen haben Maßnahmen getroffen, die ein öffentliches Angebot der Wertpapiere oder den Besitz oder die Verteilung dieser Ankündigung oder irgendein anderes Angebot oder Werbematerial im Zusammenhang mit diesen Wertpapieren in irgendeiner Jurisdiktion erlauben würden, wo solche Maßnahmen erforderlich sind. In Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (‘EWR’), in denen die die Verordnung (EU) 2017/1129 in ihrer geltenden Fassung (“Prospektverordnung”) gilt (die ‘Relevanten Mitgliedstaaten’), richtet sich diese Mitteilung und jedes Angebot, welches im Nachgang dazu erfolgt, nur an Personen, bei denen es sich um ‘qualifizierte Anleger’ im Sinne von Artikel 2 lit. e der Prospektverordnung (‘Qualifizierte Anleger’) handelt. Bei jeder Person in den Relevanten Mitgliedstaaten, die im Rahmen eines Angebots Wertpapiere erwirbt oder der Wertpapiere angeboten werden (ein ‘Investor’), wird davon ausgegangen, dass sie zugesichert und zugestimmt hat, ein Qualifizierter Anleger zu sein. Bei jedem Investor wird ferner angenommen, dass er zugesichert und zugestimmt hat, dass die von ihm im Rahmen des Angebots erworbenen Wertpapiere nicht für Personen im EWR mit Ausnahme Qualifizierter Anleger oder Personen im Vereinigten Königreich oder anderen Mitgliedstaaten (mit gleichartigen Rechtsvorschriften) erworben werden, für die der Anleger nach freiem Ermessen Entscheidungen treffen darf, und dass die Wertpapiere nicht zum Angebot oder Weiterverkauf im EWR erworben wurden, wenn dies dazu führen würde, dass die CANCOM SE oder ein mit diesen verbundenes Unternehmen gemäß Artikel 3 der Prospektverordnung zur Veröffentlichung eines Prospekts verpflichtet wären.
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